Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Urheberrecht schützt
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (
§ 1 UrhG@).
Zu den geschützten Werken gehören
Sprachwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedanken, z.B. eine Rede. Eine Rede ist ein mündlicher Gedankenausdruck.
Gedanken können auch durch Schrift ausgedrückt werden. Solche Gedankenausdrücke sind Schriftwerke. Schriftwerke gehören urheberrechtlich zu den Sprachwerken (vgl.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@). Sprache kann mündlich oder schriftlich sein.
Schriftwerke erfordern äußerlich erkennbar gemachte Gedanken durch Schriftzeichen, wie beispielsweise Romane oder Gedichte. Gedanken durch Schriftzeichen enthalten auch Zeitungsartikel oder Gebrauchsanweisungen.
Zum Ausdruck gebrachte Gedanken (Gedankenausdrücke, Gedankenäußerungen) sind das Ergebnis einer innerlichen Gedankenarbeit. Erst der innere Gedanke, dann die Mitteilung des Gedankens.
Nicht jede Sprache oder Text ist geschützt. Erforderlich ist, dass ein Gedankenausdruck in Sprache oder Schrift als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden kann. Dies erfordert eine geistige Leistung mit einem gewissen Grad an Gestaltungshöhe (siehe persönliche geistige
Schöpfung).
Beispiele: Romane und Gedichte entstehen aus frei erfundenen Stoffen und enthalten daher einen hohen Grad an Individualität. Sie enthalten die "Handschrift" des Autors. Auch politische Reden sind geprägt vom Verfasser (Redner). Ebenso hat ein textangemessenes Vorlesen mit Textgliederung und besonderer Betonung einen einzigartigen Charakter. Auch fabulierende Erzählungen sind individuell. Ebenso sind Beiträge in Podcast schutzfähig, vorallem wenn sie zugleich unterhaltend sind.
Gebrauchstexte (wie Gebrauchsanweisungen, Gesetzestexte), wissenschaftliche Schriften und Dokumentationen fehlen oft die Individualität (persönliche geistige Schöpfung). Sie genießen daher oft keinen urheberrechtlichen Schutz (siehe Gebrauchstext,
Rz.17).
Im Rahmen einer Gedankenäußerung sind nachstehende Themen von Bedeutung:
- Gedankeninhalt (siehe Gedankeninhalt, Rz.2)
- Gedankenausdruck (siehe Gedankenausdruck, Rz.4)
- Gedankenführung (siehe Gedankenführung, Rz.5)
- Gedankenform (siehe Gedankenformung, Rz.6)
- Gestaltungshöhe (siehe Gestaltungshöhe, Rz.7)
- Gestaltungsspielraum (siehe Gestaltungsspielraum, Rz.8)
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Rz. 2 >>