Verwaiste Werke
Rz. 18
Die verwaisten Werke sind in
§ 61 UrhG@ geregelt.
Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, bei denen der Urheber nicht mehr ermittelt werden kann.
Solange das Urheberrecht noch besteht, dürfen verwaiste Werke nicht ohne Zustimmung des Urhebers wirtschaftlich verwertet werden. Die Unkenntnis des Urhebers begründet keine Berechtigung zur Nutzung.
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